Satzung der Sportstiftung im Landkreis Nienburg/Weser
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Sportstiftung im Landkreis Nienburg/Weser".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Nienburg/Weser.
§ 2 - Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sportes mit dem besonderen Schwerpunkt der gezielten Sportnachwuchsarbeit im Landkreis Nienburg/Weser.
(3) Die Fördermaßnahmen sollen grundsätzlich direkt und indirekt Sportlerinnen und Sportlern zugute kommen, die aktive Mitglieder in Sportvereinen sind, die dem Kreissportbund Nienburg/Weser e.V. angehören.
(4) Die Förderung geschieht insbesondere durch
a) Hilfen jeder Art, um die sportliche Leistungsfähigkeit voll zu entfalten und zu erhalten;
b) Unterstützung einer ihrer Anlagen, Fähigkeiten und ihrer eigenen Einsatzfreudigkeit entsprechenden schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung;
c) Linderung vorzugsweise sportbedingter sozialer Härten.
(5) Zur Förderung von Talenten kann die Stiftung qualifizierte Trainer einsetzen.
(6) Fördermaßnahmen sind auch für im Landkreis Nienburg ansässige anerkannte gemeinnützige Sportvereine zur Erreichung der genannten Ziele möglich.
(7) Die Hilfe an die Vereine kann ideeller und materieller Art sein.
(8) Die Gewährung von Vergütungen oder anderen Vorteilen ist mit Ausnahme von Einmalzahlungen in angemessener Höhe zur Prämierung besonderer sportlicher Leistungen ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen.
(9) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen durch die Stiftung, auch nicht bei wiederholt vorgenommenen Förderungen. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben des Landkreises und seiner angeschlossenen Städte und Gemeinden gehören.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
§ 4 - Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der in der Errichtungserklärung genannten Erstausstattung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Ethische, soziale und ökologische Grundsätze können bei der Anlageform berücksichtigt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür bestimmt und die einen Betrag von Euro 500,-- nicht unterschreiten. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt diese Regel ohne spezielle Bestimmung. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
(4) Zustiftungen ab einem Betrag von Euro 50.000,-- können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zwecke zugeordnet werden. Sie können ferner mit seinem/ihrem Namen verbunden werden, sofern diese/r das wünscht.
(5) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist die Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
§ 5 - Erfüllung der Stiftungsaufgaben
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen gebildet werden. Insbesondere im Jahr der Errichtung und in den folgenden 2 Jahren sollte die steuerlich zulässige Möglichkeit voll genutzt werden.
(3) Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 - Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
a) das Kuratorium
b) der Vorstand.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß zu erstellen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.
§ 7 - Kuratorium
(1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes unterstützt und überwacht das Kuratorium den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Das Kuratorium besteht aus sieben Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter bzw. Stifterinnen sowie den Kreissportbund Nienburg unmittelbar zum Stiftungsgeschäft festgelegt. Das Kuratorium tritt unverzüglich zusammen und wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums und dessen/deren Stellvertreter.
(2) Dem Kuratorium gehören folgende Mitglieder an:
a) vier von der Stifterversammlung gewählte Vertreter
b) drei vom Vorstand des Kreissportbundes Nienburg/Weser benannte Personen.
Mitglieder des Kuratoriums scheiden mit Erreichen des 75. Lebensjahres aus dem Kuratorium aus. Daneben können die Mitglieder zu a) durch die Stifterversammlung und zu b) durch den Vorstand des Kreissportbundes zum Ende des Geschäftsjahres abberufen werden. Für ausgeschiedene Mitglieder zu a) hat die Stifterversammlung im Rahmen der nächsten Stifterversammlung neue Mitglieder, sofern nicht bereits Ersatzmitglieder benannt sind, zu wählen und zu b) der Vorstand des Kreissportbundes neue Mitglieder zu benennen.
(3) Das Kuratorium entscheidet über die Änderung dieser Satzung. Der Beschluß muß von mindestens 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums gefaßt werden. Die Auflösung der Stiftung muß mit mindestens 4/5 der Mitglieder des Kuratoriums gefaßt werden und bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ein veränderter Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und muß der Förderung des Sportes dienen.
(4) Das Kuratorium entscheidet über die Vergabe der Fördermittel und sollte mindestens zweimal jährlich vom Vorstand einberufen werden. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
(5) Das Kuratorium ist ehrenamtlich tätig. Es hat jedoch Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
(6) Der Beschlußfassung durch das Kuratorium unterliegen
a) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres
b) die Entlastung und die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie ggf. deren Abberufung.
c) die Vergabe der Fördermittel.
§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen (Vorstandsvorsitzende/r, stellvertretende/n Vorsitzende/r sowie Schatzmeister/in) und ist von den Mitgliedern des Kuratoriums zu wählen. Die Vorstandsmitglieder können aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder gewählt werden und gehören weiterhin dem Kuratorium an. Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter sind nicht für den Vorstand wählbar.
(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Durch einfache Stimmenmehrheit kann das Kuratorium die Zusammensetzung des Vorstandes jederzeit verändern.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den/die Vorsitzende/n des Vorstands oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
(4) Der Vorstand führt die Stiftung. Er gibt Empfehlungen zu den Förderanträgen und macht Vorschläge zu konkreten Zielen und Prioritäten im Rahmen des Stiftungszweckes. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Kuratorium halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres einen Jahresabschluß vor. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes verfügt jede Person über eine Stimme.
(5) Der Vorstand kann die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.
(6) Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung geben.
(7) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§ 9 - Die Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus Personen, die mindestens € 500,-- als Stifter bzw. Stifterin oder Zustifter bzw. Zustifterin zum Stiftungsvermögen oder als Spender/in gem. §4 Abs. 5 der Satzung beigetragen haben.
Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung richtet sich nach der Höhe des geleisteten Betrages. Sie beträgt mindestens drei Jahre und verlängert sich pro zusätzlich geleistete € 500 um jeweils ein Jahr. Maßgeblich ist für die an der Gründung der Sportstiftung beteiligten Stifter und Stifterinnen der Tag der Bekanntgabe der Genehmigung der Stiftung, für die Zustifter und Zustifterinnen der Tag der Bestätigung der Zahlung der Zustiftung an den Stiftungsvorstand, für die Personen, die Spenden geleistet haben, der Tag, an dem die Spende vom Vorstand als Einnahme der Stiftung bestätigt worden ist. Personen, die der Stiftung € 10.000 und mehr zugewendet haben, gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters bzw. der Stifterin auf dessen/deren Erben über. Die Stifter können sich jedoch in der Stifterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist freiwillig.
(2) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Die Stifterversammlung wird einmal im Jahr vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von 10 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Die Sitzungen der Stifterversammlung werden von dem/der Vorsitzende(n) des Kuratoriums geleitet. Die Stifterversammlung ist über die Aktivitäten der Stiftung im zurückliegenden Jahr und die Förderschwerpunkte des laufenden Jahres zu informieren. Der Vorstand der Stiftung erstattet Bericht über den Jahresabschluß und den Wirtschaftsplan für das jeweilige Geschäftsjahr.
§ 10 - Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung
(1) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Kreissportbund Nienburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich unter Beachtung des Stifterwillens für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Kuratorium rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Er darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.
§ 11 - Stiftungsaufsichtsbehörde
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 12 - Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.